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Sozialversicherungsabkommen Türkei–Deutschland: Deine Rente bleibt voll – egal wo du lebst

Sozialversicherungsabkommen Türkei–Deutschland: Deine Rente bleibt voll – egal wo du lebst

Sie haben bereits einige Zeit in Deutschland oder der Türkei gearbeitet und planen, Ihren Lebensmittelpunkt in das jeweils andere Land zu verlegen? Oder Sie fragen sich, wie sich Ihre grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit auf Ihre spätere Rente auswirken wird. Obwohl die Türkei und Deutschland unterschiedliche Sozialversicherungssysteme haben, können wir Sie beruhigen: Um mögliche Nachteile für Sie aufzufangen, haben die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Türkei ein umfassendes Abkommen geschlossen. Dieses Abkommen ist das Fundament für einen sicheren Rentenbezug über Ländergrenzen hinweg.

Das Fundament: Das deutsch-türkische Sozialversicherungsabkommen

Die zwischenstaatlichen Beziehungen im Bereich der Sozialen Sicherheit zwischen Deutschland und der Türkei werden seit über 50 Jahren durch das Abkommen von 1964 in der Fassung des Zusatzabkommens von 1984 bestimmt. Dieses Abkommen erstreckt sich hauptsächlich auf die deutschen Rechtsvorschriften über die Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie auf die türkischen Rechtsvorschriften über die Kranken-, Mutterschafts-, Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenversicherungen und die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherungen für Arbeitnehmer, Beamte, Angestellte des Staates, Handwerker und selbständig Erwerbstätige.

Das Abkommen gilt für Staatsangehörige beider Vertragsparteien sowie für Flüchtlinge und Staatenlose und unter bestimmten Voraussetzungen auch für Staatsangehörige dritter Staaten. Ein wichtiger Grundsatz ist die Gleichstellung von Staatsangehörigen und Staatsgebieten: Türkische Staatsangehörige und deren Hinterbliebene sind den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt, wenn sie sich in Deutschland aufhalten und deutsche Rechtsvorschriften anzuwenden sind – und umgekehrt. Diese Gleichstellung ist besonders wichtig für die Rentenzahlung in die Türkei.

Rente sichern: Versicherungszeiten zusammenzählen

Ob Sie in Deutschland oder in der Türkei versicherungspflichtig sind, hängt vom sogenannten Territorialitätsprinzip ab: Es richten sich die Rechte und Pflichten nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem Sie Ihre Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben.

Das Abkommen stellt jedoch sicher, dass deutsche und türkische Versicherungszeiten zusammengerechnet werden. Dies ist entscheidend, wenn die Wartezeit und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen für die einzelnen Rentenarten geprüft werden. So kann beispielsweise eine Wartezeit, die in einem Land allein nicht erfüllt wurde, durch die Zusammenrechnung der Zeiten beider Länder erreicht werden.

Wichtig: Wenn Sie in der Türkei Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben, sind Sie verpflichtet, diese bei dem für Sie zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung anzugeben. Ihre deutsche Rente wird nicht gemindert, wenn Sie Beiträge zur türkischen Rentenversicherung gezahlt haben! Türkische Beiträge beeinflussen die Höhe der deutschen Rente nicht, und umgekehrt beeinflusst die deutsche Rente die türkische nicht.

Rentenzahlung ins Ausland: Volle Höhe und reibungsloser Transfer

Eine deutsche Rente kann Ihnen auch ins Ausland gezahlt werden. Deutsche und türkische Staatsangehörige erhalten ihre Rente grundsätzlich in gleicher Höhe gezahlt, egal ob sie in Deutschland oder in der Türkei wohnen. Das Abkommen und die Durchführungsvereinbarungen verpflichten die Vertragsparteien, einen reibungslosen und unbeschränkten Transfer aller Zahlungen zu gewährleisten.

Die Deutsche Rentenversicherung überweist das Geld entweder direkt auf Ihr Konto im Ausland oder, wie im Fall der Türkei, zunächst an die Sosyal Güvenlik Kurumu in Ankara, die dann die weitere Veranlassung übernimmt.

Hinweis: Haben Sie zusätzlich Beitragszeiten in einem Drittstaat (z.B. Österreich, Frankreich) zurückgelegt und wollen in die Türkei ziehen, kann sich die Rentenhöhe eventuell vermindern. Dies hängt davon ab, ob Ihr Rentenversicherungsträger die Regelungen aus entsprechenden Sozialversicherungsabkommen berücksichtigt hat. Lassen Sie sich diesbezüglich von Ihrem Rentenversicherungsträger beraten, bevor Sie umziehen.

Wichtige Aspekte für Rentner in der Türkei

  • Rentenarten: Die deutsche Rentenversicherung zahlt Altersrenten, Renten wegen Erwerbsminderung und Renten an Hinterbliebene. Für jede dieser Renten müssen Sie bestimmte Voraussetzungen, einschließlich Wartezeiten und Mindestalter, erfüllen.
  • Lebensbescheinigung: Wenn Sie Anspruch auf eine deutsche Rentenzahlung haben, werden Sie einmal im Jahr aufgefordert, einen Lebensnachweis zu erbringen. Dies erfolgt regelmäßig zusammen mit der Anpassungsmitteilung Ihrer Rentenhöhe.
  • Besteuerung: Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und der Türkei werden deutsche Renten bei Wohnsitz in der Türkei in der Regel nur in Deutschland besteuert.
  • Kranken- und Pflegeversicherung: Beziehen Sie sowohl Rente aus der deutschen als auch aus der türkischen Rentenversicherung, sind grundsätzlich die Krankenversicherungsvorschriften Ihres Wohnsitzlandes anzuwenden. Erhalten Sie nur eine deutsche Rente, bleiben die deutschen Krankenversicherungsvorschriften anwendbar, auch wenn Sie in der Türkei wohnen.
  • Beitragsrückerstattung: Das deutsch-türkische Sozialversicherungsabkommen regelt auch die Erstattung von Beiträgen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Beachten Sie jedoch: Durch die Erstattung von Beiträgen wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst und alle Ansprüche erlöschen. Dies gilt auch für Gutschriften auf dem Versicherungskonto, für die keine Beiträge gezahlt wurden (z.B. Zeiten der Arbeitslosigkeit oder schulischen Ausbildung).

Antragstellung und Beratung: Deine Ansprechpartner

Eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung können Sie nur auf Antrag erhalten. Der Antrag ist grundsätzlich bei der zuständigen Stelle des Landes zu stellen, in dem Sie wohnen. Wenn Sie in der Türkei wohnen, wird Ihr Antrag von den Zweigstellen des türkischen Versicherungsträgers (SGK) entgegengenommen.

Ihr in Deutschland gestellter Antrag gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung in der Türkei und umgekehrt, wenn Sie in beiden Ländern Versicherungszeiten haben. Es ist wichtig, den Rentenversicherungsträger rechtzeitig über einen geplanten Umzug in die Türkei zu informieren und Ihre genaue Anschrift sowie Ihre Identifikationsnummer mitzuteilen.

Die Deutsche Rentenversicherung bietet speziell für Versicherte mit ausländischen Versicherungszeiten regelmäßig Internationale Beratungstage an. Dort stehen Ihnen neben deutschen Beratern auch Kollegen der türkischen Rentenversicherung zur Verfügung, die Sie rund um das türkische Recht beraten.

Die Deutsche Rentenversicherung und die türkische SGK arbeiten Hand in Hand, um sicherzustellen, dass Ihre Rentenansprüche gewahrt bleiben und Sie Ihre Rente problemlos beziehen können – egal wo Sie leben.

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