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Beiträge in beiden Ländern angerechnet: So funktioniert der Generationenvertrag im Ausland

Beiträge in beiden Ländern angerechnet: So funktioniert der Generationenvertrag im Ausland

Haben Sie bereits in der Türkei und in Deutschland gearbeitet oder planen Sie eine Auswanderung? Dann fragen Sie sich sicherlich, wie sich die in verschiedenen Ländern zurückgelegten Arbeitszeiten auf Ihre spätere Rente auswirken werden. Schließlich haben die Türkei und Deutschland unterschiedliche Systeme der Sozialen Sicherheit. Um mögliche Nachteile für Sie aufzufangen und Ihre Rentenansprüche über Grenzen hinweg zu sichern, haben Deutschland und die Türkei ein umfassendes Abkommen geschlossen. Dieses Sozialversicherungsabkommen ist der Schlüssel dafür, dass Ihre Beitragszeiten in beiden Ländern angerechnet werden können.

Das Prinzip der territorialen Zuständigkeit

Grundsätzlich gilt das Territorialitätsprinzip: Ob Sie in Deutschland oder in der Türkei versicherungspflichtig sind, hängt von den Rechtsvorschriften des Landes ab, in dessen Gebiet Sie Ihre Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Das bedeutet, der Ort Ihrer Arbeit bestimmt, in welches Sozialversicherungssystem Sie einzahlen. So sind in Deutschland beispielsweise alle Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zur Ausbildung beschäftigt sind, versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Für besondere Fälle wie Entsendungen von Arbeitnehmern oder Tätigkeiten bei diplomatischen Vertretungen gelten spezielle Regelungen zur Versicherungspflicht.

Der Schlüssel: Versicherungszeiten zusammenzählen

Eine der wichtigsten Bestimmungen des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens ist die Möglichkeit, Versicherungszeiten aus beiden Ländern zusammenzurechnen. Dies ist entscheidend, um die Mindestversicherungszeit (sogenannte Wartezeit) für einen Rentenanspruch zu erfüllen.

Wie funktioniert die Zusammenrechnung? Für Ihren Anspruch auf eine deutsche Rente zählen auch bestimmte Zeiten, die Sie im Ausland angesammelt haben, wenn diese Zeiten:

  • aus Ländern stammen, in denen Europarecht gilt (EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten, Schweiz) oder
  • aus Ländern stammen, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat (sogenannte Abkommensstaaten), wie die Türkei.

Umgekehrt berücksichtigen auch die Mitgliedsstaaten und Abkommensstaaten die deutschen Zeiten bei der Prüfung Ihres Rentenanspruchs im jeweiligen Land. Dies ist auch von Bedeutung, wenn besondere Voraussetzungen wie eine versicherungspflichtige Beschäftigung vor Rentenbeginn gefordert sind – auch hier können die ausländischen Beiträge zählen.

Wichtige Einschränkungen: Versicherungszeiten aus dem In- und Ausland können nur nach einem Recht zusammengerechnet werden. So können die Zeiten entweder nach Europarecht oder über ein Sozialversicherungsabkommen addiert werden, aber nicht über beide gleichzeitig. Dies ist entscheidend, wenn Sie in mehreren Ländern mit unterschiedlichen Regelungen gearbeitet haben. Wichtig: Versicherungszeiten in Staaten, mit denen Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat (vertragsloses Ausland), können nicht berücksichtigt werden.

Berechnung deiner Rente: Wie deutsche und türkische Zeiten zählen

Die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten dient primär der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (z.B. Wartezeiten). Es gibt jedoch keine “Gesamtrente” oder “Europarente”. Die Höhe Ihrer Rente richtet sich alleine nach den jeweiligen nationalen Vorschriften des Landes, das die Rente auszahlt.

Das bedeutet konkret:

  • Ihre deutsche Rente wird ausschließlich aus den deutschen Versicherungszeiten und nach deutschen Rechtsvorschriften berechnet. Türkische Beiträge mindern Ihre deutsche Rente nicht.
  • Der türkische Versicherungsträger zahlt, sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen nach türkischem Recht erfüllen, eine eigene Rente aus den türkischen Zeiten. Dabei beeinflussen die deutschen Zeiten wiederum nicht die Höhe Ihrer türkischen Rente.

Sie sind verpflichtet, alle in der Türkei zurückgelegten Beitragszeiten bei dem für Sie zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung anzugeben. Diese Angaben sind wichtig für die korrekte Prüfung Ihres Rentenanspruchs und die Anwendung des Abkommens.

Rentenzahlung über die Grenzen hinweg

Eine deutsche Rente kann Ihnen auch ins Ausland gezahlt werden. Deutsche und türkische Staatsangehörige erhalten ihre Rente grundsätzlich in gleicher Höhe, egal ob sie in Deutschland oder in der Türkei wohnen.

Es gibt jedoch Situationen, in denen sich die Rentenhöhe ändern kann: Haben Sie zusätzlich Beitragszeiten in einem Drittstaat (z.B. Österreich, Frankreich) zurückgelegt und wollen in die Türkei ziehen, kann sich die Rentenhöhe eventuell vermindern. Dies hängt davon ab, ob Ihr Rentenversicherungsträger bei der Feststellung des Rentenanspruchs und der Rentenhöhe auch Regelungen aus entsprechenden Sozialversicherungsabkommen berücksichtigt hat. Lassen Sie sich diesbezüglich von Ihrem Rentenversicherungsträger beraten, bevor Sie umziehen.

Meldepflicht: Sagen Sie dem Träger der Deutschen Rentenversicherung, der die Rente zahlt, bitte rechtzeitig Bescheid, wenn Sie in die Türkei ziehen wollen. Teilen Sie ihm auch die genaue Anschrift in der Türkei sowie Ihre Identifikationsnummer mit.

Beitragsrückerstattung: Eine Entscheidung mit weitreichenden Folgen

Das deutsch-türkische Sozialversicherungsabkommen regelt auch die Erstattung von Beiträgen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beiträge werden nur auf Antrag erstattet.

Wichtiger Hinweis: Durch die Erstattung von Beiträgen wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst und alle Ansprüche erlöschen. Es verfallen auch alle Gutschriften auf dem Versicherungskonto, für die Sie keine Beiträge gezahlt haben, wie zum Beispiel für Zeiten der Arbeitslosigkeit oder schulischen Ausbildung. Dieser Schritt sollte daher gut überlegt und erst nach umfassender Beratung in Betracht gezogen werden.

Deine Ansprechpartner: Beratung vor Ort und international

Eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung können Sie nur auf Antrag erhalten. Der Antrag ist grundsätzlich bei der zuständigen Stelle des Landes zu stellen, in dem Sie wohnen. Wenn Sie in der Türkei wohnen, wird Ihr Antrag von den Zweigstellen des türkischen Versicherungsträgers (SGK) entgegengenommen. Ein in Deutschland gestellter Antrag gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung in der Türkei und umgekehrt, wenn Sie in beiden Ländern Versicherungszeiten haben.

Die Deutsche Rentenversicherung bietet speziell für Versicherte mit ausländischen Versicherungszeiten regelmäßig Internationale Beratungstage an. Dort stehen Ihnen neben deutschen Beratern auch Kollegen der türkischen Rentenversicherung zur Verfügung, die Sie rund um das türkische Recht beraten. Termine und Orte finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung.

Fazit: Dein sicherer Weg zur Rente im Ausland

Das deutsch-türkische Sozialversicherungsabkommen ist ein wichtiges Instrument, das sicherstellt, dass Ihre in Deutschland und der Türkei zurückgelegten Versicherungszeiten nicht verloren gehen. Es ermöglicht die Zusammenrechnung von Beitragszeiten für die Rentenberechnung und gewährleistet einen reibungslosen Rentenbezug im Ausland. Eine frühzeitige und umfassende Beratung durch die zuständigen Rentenversicherungsträger ist jedoch unerlässlich, um Ihre individuelle Situation optimal zu gestalten und alle Vorteile der Abkommen voll auszuschöpfen.

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