Im Jahr 2025 stehen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland, insbesondere die Neurentner, vor diversen steuerlichen Änderungen. Es wird erwartet, dass Rentner im Jahr 2025 voraussichtlich 4,1 Milliarden Euro mehr Steuern zahlen werden als 2024. Doch nicht alle Rentenbezieher müssen Einkommensteuer abführen. Für alle, die 2025 in den Ruhestand treten, ist es wichtig zu wissen, welche spezifischen Auswirkungen dies auf ihre Steuerlast hat.
Der Besteuerungsanteil der Rente steigt
Der steuerpflichtige Anteil Ihrer Rente ist maßgeblich vom Jahr Ihres Rentenbeginns abhängig. Seit 2023 steigt dieser Anteil jährlich um 0,5 Prozentpunkte.
- Für Neurentner des Jahres 2025: Der steuerpflichtige Anteil Ihrer Rente liegt bei 83,5 Prozent. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Ihr Rentenfreibetrag bei 16,5 Prozent liegt – dieser Teil Ihrer Rente bleibt steuerfrei.
- Für Rentner, die 2024 in Rente gingen: Der Besteuerungsanteil beträgt 83 Prozent, der Rentenfreibetrag dementsprechend 17 Prozent.
Der Rentenfreibetrag wird als absoluter Eurobetrag festgelegt und gilt in dieser Höhe für die gesamte Laufzeit Ihrer Rente, bei Altersrenten also lebenslang. Er wird erst ab dem Jahr festgeschrieben, das auf das Jahr des ersten Rentenbezugs folgt, da in der Regel erst im zweiten Jahr die Rente ganzjährig bezogen wird.
Renten und der Grundfreibetrag 2025
Der Grundfreibetrag ist der Betrag des zu versteuernden Einkommens, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss. Wer mit dem Gesamtbetrag seiner steuerpflichtigen Einkünfte diesen Freibetrag nicht überschreitet, muss weder Einkommensteuer bezahlen noch eine Steuererklärung abgeben.

Für das Jahr 2025 liegt der Grundfreibetrag bei:
- 12.096 Euro für Alleinstehende
- 24.192 Euro für Paare mit Zusammenveranlagung
Vergleichsweise lag der Grundfreibetrag für das Jahr 2024 bei 11.784 Euro für Alleinstehende bzw. 23.568 Euro für Paare. Es ist wichtig zu beachten, dass Sie, auch wenn Ihr steuerpflichtiges Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt, nicht automatisch vom Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert werden. Die Pflicht zur Abgabe besteht dennoch, Sie müssen also von sich aus aktiv werden.
Auswirkungen der Rentenerhöhung 2025
Jeweils zum 1. Juli erfolgt eine Rentenanpassung. Nachdem im vergangenen Jahr eine Rentenerhöhung um 4,57 Prozent erfolgte, wird für den 1. Juli 2025 eine Anpassung um 3,74 Prozent erwartet. Diese Prognose basiert auf der positiven Entwicklung der Löhne im Vorjahr und liegt deutlich über der erwarteten Inflationsrate von 2,2 Prozent.
Eine solche Rentensteigerung erhöht für manche Rentnerinnen und Rentner, die bislang keine Steuererklärung abgeben mussten, die Gefahr, in die Abgabepflicht zu rutschen. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass sie auch tatsächlich Steuern zahlen müssen.
Individueller Grundrentenzuschlag
Seit 2021 gibt es die Grundrente, einen Zuschlag für Menschen, die mindestens 33 Jahre rentenversichert waren, aber wenig verdient haben (weniger als 80 Prozent des Durchschnittsverdiensts). Die Höhe dieses Grundrentenzuschlags wird individuell berechnet und ist, im Gegensatz zur “normalen” Rentenzahlung, steuerfrei.
Zum 1. Januar 2025 wurden die Einkommensgrenzen für den vollen Grundrentenzuschlag erhöht:
- 1.438 Euro monatlich für Alleinstehende
- 2.243 Euro monatlich für Ehepaare
Dabei wird das zu versteuernde Einkommen des vorvergangenen Jahres (also 2023 für das Jahr 2025) zugrunde gelegt. Wer die Einkommensgrenzen überschreitet, erhält nicht automatisch nichts; vielmehr wird das darüber liegende Einkommen auf den Grundrentenzuschlag angerechnet.
Erwerbsminderungsrente und Hinzuverdienst
Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch teilweise arbeitsfähig ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Bezieher dieser Rente dürfen seit dem 1. Januar 2025 etwas mehr hinzuverdienen als zuvor:
- Bei einer vollen Erwerbsminderung ist ein jährlicher Zusatzverdienst von bis zu 19.661,25 Euro möglich.
- Bei einer teilweisen Erwerbsminderung können bis zu 39.322,50 Euro jährlich hinzuverdient werden, ohne dass die Rente gekürzt wird.
Gesetzliche Erwerbsminderungsrenten werden mit dem Besteuerungsanteil besteuert, der sich nach dem Jahr des Rentenbeginns richtet. Diese Renten werden nur für eine bestimmte Dauer gewährt und enden automatisch, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist, und gehen dann in die Altersrente über.
Steuerliche Abzugsmöglichkeiten für Rentner
Auch Rentnerinnen und Rentner können verschiedene Kosten steuerlich geltend machen, um ihre tatsächliche Steuerlast zu senken:
- Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind in jedem Fall absetzbar.
- Unter Umständen können auch Ausgaben wie haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerkosten oder außergewöhnliche Belastungen steuermindernd wirken.
- Einnahmen aus einer privaten Rentenversicherung werden in der Regel nur mit einem geringen Ertragsanteil steuerpflichtig.
Fazit: Gut informiert in den Ruhestand 2025
Das Jahr 2025 bringt für Neurentner und bestehende Rentenbezieher einige wichtige Änderungen mit sich. Insbesondere der steigende Besteuerungsanteil und die Anpassung der Freibeträge sind von Bedeutung. Eine sorgfältige Prüfung der eigenen Einkommenssituation und der steuerlichen Abzugsmöglichkeiten kann dazu beitragen, die Steuerlast zu optimieren. Bei Unsicherheiten ist es ratsam, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, um alle Verpflichtungen korrekt zu erfüllen und das Beste aus Ihrer Rente herauszuholen.